Dienstleistungen
Abfall und Müll entsorgen
Die Abfallentsorgung ist eine Pflichtaufgabe der Stadt- und Landkreise.
Diese haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für ihr Gebiet in eigener Zuständigkeit Regelungen getroffen. Diese können sich von Kommune zu Kommune unterscheiden.
Über das für Ihre Stadt beziehungsweise Ihren Landkreis geltende System und die einzelnen Bestimmungen können Sie sich auf den Internetseiten des für Sie zuständigen Abfallbetriebes näher informieren. Dazu gehören Informationen über die Abfallgebühren, Müllbehälter (vorgeschriebene Größen, Bestellmöglichkeit), Abfallkalender und Abfallarten.
Auskunft und Beratung erhalten Sie auch schriftlich oder telefonisch.
Beachten Sie, dass einige wenige Landkreise die Zuständigkeit für das Einsammeln der Abfälle auf ihre Gemeinden übertragen haben. Ob dies in Ihrem Landkreis der Fall ist, erfahren Sie ebenfalls auf den Internetseiten Ihres Abfallbetriebes.
Wenn Sie aus dem Einzugsgebiet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wegziehen, zahlt Ihnen der Entsorgungsbetrieb zu viel bezahlte Müllgebühren teilweise zurück.
Unterschieden werden muss zwischen Abfall aus privaten Haushalten und gewerblichem Abfall, für den es Sonderregelungen gibt. Auch gibt es für viele Abfallarten wie zum Beispiel Altpapier, Glas, Batterien, Elektrogeräte besondere Bestimmungen. Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
Regionale Ergänzung
Alle Informationen rund um das Entsorgen von Abfall im Landkreis Heilbronn erhalten Sie auf der Internetseite des Abfallwirtschaftsbetriebs: www.aw-landkreis-heilbronn.de
Der Abfallwirtschaftsbetrieb ist ein Eigenbetrieb des Landkreises und wirkt durch allgemeine Informationen, gezielte Beratung sowie Gebührenanreize darauf hin, dass Abfälle vermieden werden.
Er organisiert die Sammlungen von Wertstoffen wie z. B. Glas, Papier, Altmetall, Elektronikschrott sowie die Rest-, Bio- und Sperrmüllabfuhr durch private Unternehmen und zieht dafür kostendeckende Gebühren ein von Haushalten, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen.
Der Abfallwirtschaftsbetrieb betreibt im Landkreis
•2 Entsorgungszentren (Eberstadt und Schwaigern-Stetten)
•1 Erddeponie
•51 Recyclinghöfe
•39 Häckselplätze
•Containerstandplätze für Altkleider, Papier und Glas
Zur Sortierung und Verwertung von Bauschutt und anderen Wertstoffen arbeitet der Abfallwirtschaftsbetrieb auch mit Privatfirmen zusammen.
Voraussetzungen
Sie sind gemeldet bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.
Verfahrensablauf
Informieren Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle. Die für Ihren Wohnort gültige Abfallwirtschaftssatzung regelt, ob jeder Haushalt oder jede Hausnummer eigene Müllbehälter (zum Beispiel Restmüll, Bioabfall, Papier, Verpackungen) nutzen muss.
In vielen Stadt- und Landkreisen ist die Mindestanzahl an Müllbehältern pro Haushalt vorgeschrieben. In Abhängigkeit von den in der Abfallwirtschaftssatzung enthaltenen Regelungen können Sie gegebenenfalls mit anderen Bewohnern oder Nachbarn eine sogenannte Behältergemeinschaft bilden.
Regionale Ergänzung
Alle Informationen rund um das Entsorgen von Abfall im Landkreis Heilbronn erhalten Sie auf der Internetseite des Abfallwirtschaftsbetriebs: www.aw-landkreis-heilbronn.de.
Fristen
keine
Unterlagen
in manchen Fällen: aktuelle Meldebestätigung
Kosten
- Es gibt keine landesweit einheitliche Kostenregelung. Erkundigen Sie sich deshalb bei der für Sie zuständigen Stelle.
- Die jeweilige Abfallgebührensatzung Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises regelt die Höhe der Abfallgebühren. Der Gemeinderat oder Kreistag beschließt die Satzung.
Sonstiges
keine
Regionale Ergänzung
Der Abfallwirtschaftsbetrieb hat einen Wegweiser erstellt, der umfangreiche Informationen zu den jeweiligen Entsorgungsmöglichkeiten im Landkreis Heilbronn aufzeigt, häufige Fragen beantwortet und viele weitere Hinweise enthält.
Rechtsbehelf
Die hier aufgeführten Angaben dienen der Information.
Wenn eine Entscheidung der Behörde erforderlich ist (zum Beispiel bei einem Gebührenbescheid), wird die Behörde Ihnen dazu die Entscheidung als förmliche Mitteilung zusenden.
Diese Entscheidung enthält auch den Hinweis auf die rechtlichen Möglichkeiten, die Ihnen offenstehen, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.
In diesem Rechtsbehelf sind auch Fristen genannt, die Sie unbedingt beachten müssen.
Der Rechtsbehelf enthält ebenfalls die Information, an welche Stelle Sie sich in einem solchen Fall wenden können.
Rechtsgrundlage
- § 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
örtliche Abfallgebührensatzung
örtliche Abfallwirtschaftssatzung
Zuständigkeit
Abfallwirtschaftsamt oder Abfallwirtschaftsbetrieb:
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen und keine Übertragung auf Gemeinden vorliegt: das Landratsamt
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
07.05.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg
Ergänzung durch Landratsamt Heilbronn